Rechtsanwältin H.________ führte zur Begründung des Anspruchs auf Genugtuung aus, in Anbetracht der erlittenen Verletzungen, der erforderlichen Operation im AH.________spital mit anschliessendem Spitalaufenthalt, der knapp dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit zu 100 %, der notwendigen psychischen Aufarbeitung des Übergriffs sowie unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten und der einschlägigen Rechtsprechung sei die beantragte Genugtuungssumme angemessen und gerechtfertigt (p. 416).