Vor diesem Hintergrund kann die Kammer offenlassen, ob die Reduktion wegen Mitverschuldens gerechtfertigt war. Der oberinstanzlich noch geltend gemachte Schadenersatzanspruch wird im Übrigen nicht substantiell bestritten und ist mit Blick auf die eingereichten Belege gutzuheissen. Somit ist der Beschuldigte 1 zur Bezahlung von CHF 978.65 Schadenersatz zuzüglich Zins zu 5 % seit 4. April 2022 an den Privatkläger zu verurteilen. 18.2 Genugtuung Bezüglich der Genugtuungsforderung des Privatklägers hielt die Vorinstanz Folgendes fest (SK 24 95 pag. 623 f., S. 89 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):