Oberinstanzlich führte die Rechtsvertretung des Privatklägers aus, bezüglich Schadenersatzes sei einzig mehr als fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht eine Reduktion wegen Mitverschuldens angenommen habe. Der Privatkläger habe aber entschieden, dies so zu akzeptieren (pag. 1335). Entsprechend beantragte der Privatkläger in diesem Punkt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. pag. 1363). Vor diesem Hintergrund kann die Kammer offenlassen, ob die Reduktion wegen Mitverschuldens gerechtfertigt war.