122 N 22) – mit einem mittleren Verfall von 5 % Zins seit 04.04.2022 zu verzinsen. Die Verzinsung der einzelnen Positionen ab dem Zeitpunkt, an welchem das schädigende Ereignis sich jeweils finanziell ausgewirkt hätte (vgl. BSK OR-Kessler, 7. Auf. 2020, Art 42 N 5), ergäbe im Ergebnis einen marginal höheren Zinsbetrag. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 978.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 04.04.2022 zu bezahlen. Soweit weitergehend ist die Schadenersatzklage abzuweisen.