Der Schaden ist damit erst eingetreten, als die Grenzen eines «fairen» Kampfes längst überschritten waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das Gericht eine Herabsetzung des Schadenersatzanspruches im Umfang von 20 Prozent, ausmachend CHF 244.65, als angemessen. Es ist mithin Schadenersatz im Umfang von CHF 978.65 geschuldet. Zudem ist der Schadenersatz – aufgrund der im Adhäsionsprozess geltenden Dispositionsmaxime (vgl. BSK StPO- Dolge, 3. Auf. 2023, Art. 122 N 22) – mit einem mittleren Verfall von 5 % Zins seit 04.04.2022 zu verzinsen.