Der Straf- und Zivilkläger trägt dementsprechend ein Selbstverschulden am eingetretenen Schaden. Das Selbstverschulden ist jedoch im unteren Bereich anzusiedeln, zumal der wirtschaftliche Schaden bzw. die Arbeitsunfähigkeit durch die Verletzungen des Straf- und Zivilklägers verursacht wurde, welche auf mehrere Faustschläge gegen den ungeschützten Kopf und das Gesicht des am Boden liegenden Straf- und Zivilklägers zurückzuführen sind. Der Schaden ist damit erst eingetreten, als die Grenzen eines «fairen» Kampfes längst überschritten waren.