_ zu wählen. Der Straf- und Zivilkläger willigte somit in einen Ehrenkampf ein, wobei aber schon mangels vernünftigen Grunds keine gültige Einwilligung in eine Körperverletzung vorliegen kann, welche die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung aufheben vermöchte. Zudem hat der Straf- und Zivilkläger mit dem Erscheinen am vereinbarten Treffpunkt einen Umstand geschaffen, der dem Beschuldigten die schädigende Handlung überhaupt erst ermöglichte. Der Straf- und Zivilkläger trägt dementsprechend ein Selbstverschulden am eingetretenen Schaden.