Die Ersatzpflicht ist jedoch nach Art. 44 Abs. 1 OR herabzusetzen. Gemäss Beweisergebnis verabredete sich der Straf- und Zivilkläger mit dem Beschuldigten anlässlich des Telefonats vom Morgen des 22.02.2022 zu einem «fairen» Kampf am Abend. Der Straf- und Zivilkläger begab sich sodann am Abend des 22.02.2022 zum vereinbarten Treffpunkt, zum Parkplatz ________ am Bahnhof N.________(Ortschaft), obwohl es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, den Bahnhof N.________ zu meiden und einen anderen Weg zu seiner Freundin an die AG.________strasse in N.________ zu wählen.