Mit ärztlichem Zeugnis vom 21.04.2022 wurde der Straf- und Zivilkläger für die Zeit vom 21.04.2022 bis 18.05.2022 nochmals zu 100 % arbeitsunfähig erklärt, wobei vermerkt wurde, er dürfe nach eigenem Ermessen, soviel möglich, arbeiten (p. 414). Mit der Verurteilung des Beschuldigten sind auch die Widerrechtlichkeit und das Verschulden gegeben. Nach dem Gesagten hat der Straf- und Zivilkläger durch die vom 132 Beschuldigten verübte Körperverletzung einen wirtschaftlichen Schaden im geltend gemachten Umfang erlitten.