Die natürliche und adäquate Kausalität ist ebenfalls gegeben, zumal der Straf- und Zivilkläger gemäss dem Bericht des AH.________spitals vom 06.05.2022 (p. 64), dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 21.07.2022 (p. 94) sowie den eingereichten Arztzeugnissen (p. 411 – 413) aufgrund des Ereignisses vom 22.02.2022 vom 23.02.2022 – 12.04.2022 zu 100 % arbeitsunfähig war. Mit ärztlichem Zeugnis vom 21.04.2022 wurde der Straf- und Zivilkläger für die Zeit vom 21.04.2022 bis 18.05.2022 nochmals zu 100 % arbeitsunfähig erklärt, wobei vermerkt wurde, er dürfe nach eigenem Ermessen, soviel möglich, arbeiten (p. 414).