Mit Blick auf die Gesamtumstände sowie die Vergleichsfälle erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 13'000.00 ebenfalls als angemessen. Präzisierend ist wiederum festzuhalten, dass entgegen dem vorinstanzlichen Dispositiv (pag. 704) kein Zins geschuldet ist, zumal ein solcher weder erst- noch oberinstanzlich beantragt worden ist (vgl. pag. 667.1, pag. 496 ff. und pag. 1359). Entsprechend ist der Beschuldigte 1 zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 13'000.00 an die Privatklägerin zu verurteilen.