Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Privatklägerin wiederum die Verurteilung des Beschuldigten 1 zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 (pag. 1359). Zumal die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die Kammer kann sich den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Höhe der Genugtuung indes ohnehin vorbehaltlos anschliessen. Mit Blick auf die Gesamtumstände sowie die Vergleichsfälle erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 13'000.00 ebenfalls als angemessen.