Der Beschuldigte wird somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin eine Genugtuung von CHF 13'000.00 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen