131 verkehr an einem wegen Alkoholkonsums und allenfalls weiterer unbekannter Substanzen unter starker Schläfrigkeit leidendem Opfer vollzog (vgl. BGer 6B_7e85/2015 vom 18.11.2015 mit Verweis auf das vorinstanzliche Urteil, bzw. LANDOLT, Genugtuungsrecht, Datenbank Nr. 1766).