Hinzu kommt weiter, dass zum Beschuldigten 1 ein Altersunterschied von rund 11 Jahren bestand und der Beschuldigte eine gewisse Machtposition über die Privatklägerin ausübte. Der Beschuldigte übte die Tat zwar nicht unter Anwendung von übermässiger Gewalt aus, nutzte jedoch die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin aus und vollzog den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Hinsichtlich der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit ist festzuhalten, dass die Schändung zu einer Traumatisierung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung und einem Suizidversuch der Privatklägerin führte.