Was die Bemessung der Genugtuung betrifft, ist das Ausmass der immateriellen Unbill der Straf- und Zivilklägerin zu bestimmen. Betreffend die Art und Schwere der Verletzung ist zu bemerken, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt um eine 16-jährige Jugendliche handelte, die sich knapp nicht mehr im Schutzalter befand. Dies wirkt sich erschwerend aus. Hinzu kommt weiter, dass zum Beschuldigten 1 ein Altersunterschied von rund 11 Jahren bestand und der Beschuldigte eine gewisse Machtposition über die Privatklägerin ausübte.