Die durch den Beschuldigten 1 zulasten der Privatklägerin verübte Schändung stellt einen Eingriff in ihre sexuelle Integrität dar, wobei die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung das Ausmass der erheblichen Schwere erreicht. Der Übergriff hat bei der Privatklägerin zu einer immateriellen Unbill geführt. Der Vorfall führte sowohl psychologisch, als auch beruflich zu grossen Einschränkungen bei der Privatklägerin. Die erlittene immaterielle Unbill steht mit der Schändung durch den Beschuldigten 1 in einem adäquaten Kausalzusammenhang und diese wurde der Privatklägerin widerrechtlich und schuldhaft zugefügt.