130 Schreibfehler handeln, zumal der in der Begründung angegebene Betrag von CHF 1'390.65 mit der Aktenlage übereinstimmt. Entsprechend ist der Beschuldigte 1 zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 1'390.65 an die Privatklägerin zu verurteilen. 17.2 Genugtuung Bezüglich der Genugtuungsforderung der Privatklägerin führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag.