Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer grundsätzlich anschliessen. Zu bemerken ist einzig, dass die Vorinstanz im Dispositiv festhielt, der Beschuldigte 1 werde zur Bezahlung von CHF 1'391.65 zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils verurteilt (pag. 704) – im Rahmen ihrer Begründung äusserte sie sich indes nicht zur Verzinsung und eine solche wurde von der Privatklägerin auch nie beantragt (vgl. pag. 667.1, pag. 496 ff. und pag. 1359). Bei dieser Ausgangslage ist kein Zins geschuldet. Soweit die Vorinstanz in ihrem Dispositiv von einem Betrag von CHF 1'391.65 ausging, dürfte es sich im Übrigen um einen