_ führte den Suizidversuch und die zu behandelnde posttraumatische Belastungsstörung auf die Einladung für die zweite polizeiliche Einvernahme bzw. die durchlebte Schändung zurück (p. 205). Was die Kosten von CHF 13.90 des Regionalspitals AA.________ vom 14.02.2019 anbelangt, so entstanden diese noch vor der Schändung vom 16./17.02.2019 und stehen deshalb nicht mit dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 16./17.02.2019 angefallenen Kosten und der Schändung ist damit gegeben. Mit der Verurteilung des Beschuldigten sind auch die Widerrechtlichkeit und das Verschulden erstellt.