Die geltend gemachten Kosten bestehen aus Untersuchungskosten im Zusammenhang mit der körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin vom 28.02.2019 (p. 239), mit dem durch die Schändung ausgelösten Suizidversuch und den nachfolgenden psychologischen Behandlungen. Bei der Privatklägerin bestehen zudem keine Hinweise auf eine vorbestehende psychische Problematik. Auch die damals behandelnde Psychologin Frau AN.________ führte den Suizidversuch und die zu behandelnde posttraumatische Belastungsstörung auf die Einladung für die zweite polizeiliche Einvernahme bzw. die durchlebte Schändung zurück (p. 205).