129 güter verletzt. Die Kammer erachtet im Ergebnis eine Landesverweisung für eine Dauer von acht Jahren als angemessen. VII. Zivilpunkt betr. Beschuldigter 1 16. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen der Zivilklage kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 825 und 827, S. 73 und 75 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung; SK 24 95 pag. 619 f. und 622 f., S. 85 f. und 88 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).