Weder die Vorstrafen noch die laufenden Strafverfahren oder die drohende Landesverweisung genügten, um den Beschuldigten 1 vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 einsichtig ist und für seine Taten effektiv Verantwortung übernehmen würde. Angesichts dieser Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz trotz seiner langjährigen Aufenthaltsdauer, sprachlichen Integration und familiären Verhältnissen klar. 15.4 Fazit Der Beschuldigte 1 ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst.