Dass er die Schändung lediglich vier Tage nach seiner Verurteilung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten begangen hat, spricht für sich. Auch während den vorliegend zu beurteilenden Strafverfahren delinquierte er unbeirrt weiter, und dies teilweise sogar einschlägig – die letzte Verurteilung wegen Drohung datiert vom 3. Juni 2024. Weder die Vorstrafen noch die laufenden Strafverfahren oder die drohende Landesverweisung genügten, um den Beschuldigten 1 vor weiterer Delinquenz abzuhalten.