Bei den übrigen Schuldsprüchen handelt es sich zwar nicht um Katalogdelikte, diese sind aber dennoch keineswegs zu verharmlosen. Bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten impliziert ein starkes öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten 1. Sodann war es auch nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte 1 straffällig geworden ist – im Gegenteil (vgl. pag. 1199 ff.). Dass er die Schändung lediglich vier Tage nach seiner Verurteilung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten begangen hat, spricht für sich.