128 Dagegen wiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung schwer. Der Beschuldigte 1 hat innert kurzer Zeit gleich zwei Katalogdelikte begangen. Sowohl mit der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin als auch mit der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers hat der Beschuldigte 1 gegen hohe Rechtsgüter der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Bei den übrigen Schuldsprüchen handelt es sich zwar nicht um Katalogdelikte, diese sind aber dennoch keineswegs zu verharmlosen.