Dies gilt grundsätzlich auch bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Landesverweisung unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 2 EMRK als rechtmässig. Die Landesverweisung ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66a aStGB). Sie verfolgt sodann einen legitimen Zweck (vorliegend Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten). Schliesslich erweist sich die Landesverweisung auch als verhältnismässig.