aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Vollständigkeitshalber sind dennoch folgende Ausführungen angezeigt: Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt.