66a Abs. 2 aStGB) und der dazugehörigen aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. 15.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 aStGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.