Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist als lang zu bezeichnen. Obwohl er seine prägende Kindheit und Jugend in der Schweiz verbracht hat, ist dennoch davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Eltern mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes vertraut ist. So bestätigte der Beschuldigte im Berufungsverfahren, Albanisch zu verstehen (pag. 1284 Z. 8 f.). Er könne zwar nicht lesen und schreiben auf Albanisch (pag. 1284 Z. 7), aber mit seinen Eltern spreche er ein Gemisch aus Deutsch und Albanisch, wobei es eher Deutsch sei (pag. 1284 Z. 39).