Aus diesen pauschalen Ausführungen lassen sich keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte ableiten, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Auch im Übrigen liegen keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme vor, die im Kosovo nicht genauso gut behandelt werden könnten wie in der Schweiz. 15.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz Der Beschuldigte 1 reiste im Alter von knapp fünf Jahren in die Schweiz ein. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist als lang zu bezeichnen.