Bezüglich der beiden Söhne ist sodann nicht von der Hand zu weisen, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten 1 für diese sicherlich mit einer gewissen Härte verbunden wäre. Angesichts der konkreten Umstände ist es indes keineswegs so, als würde die Landesverweisung zur Trennung einer intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kind führen. Die Kinder wachsen bei ihrer Mutter auf und es liegen keine Hinweise vor, wonach sie bei ihr nicht gut aufgehoben wären. Demgegenüber kümmert der Beschuldigte 1 sich lediglich jedes (zweite) Wochenende um sie.