1282 Z. 17 ff.). Soweit der Beschuldigte 1 angibt, zur Ex-Freundin einen guten Kontakt zu pflegen, vermittelt der Strafregisterauszug vom 4. November 2024 ein anderes Bild, zumal der Beschuldigte 1 sowohl am 15. Mai 2023 als auch am 3. Juni 2024 wegen Drohung, begangen als Lebenspartner, verurteilt worden ist (vgl. pag. 1203 f.). Bezüglich der beiden Söhne ist sodann nicht von der Hand zu weisen, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten 1 für diese sicherlich mit einer gewissen Härte verbunden wäre.