125 vom 18.07.2022 (p. 145) hätten Abklärungen im Jahr 2018 ergeben, dass der Beschuldigte nur unregelmässigen Kontakt zu seinem jüngeren Sohn gepflegt habe und für die Besuchsregelung eine Beistandschaft bestanden habe. Zu Beginn des Jahres 2023 kam es zur (erneuten) Trennung zwischen dem Beschuldigten und der Kindsmutter und in der Folge am 09.03.2023 zu einem angezeigten Vorfall häuslicher Gewalt (p. 429 ff.).