Der Beschuldigte 1 ist ledig und Vater von zwei Kindern, geboren in den Jahren 2014 und 2020. Sowohl die Kindsmutter als auch die Kinder verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft (pag. 1142). Die Vorinstanz führte zu den diesbezüglichen familiären Verhältnissen des Beschuldigten 1 Folgendes aus (SK 24 95 pag. 614 f., S. 80 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beziehung zur Kindsmutter war in der Vergangenheit konfliktbehaftet. Der Beschuldigte wurde am 05.09.2016 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfach begangen, und Drohung, alles zum Nachteil der Kindsmutter verurteilt (p. 367 ff.).