Der Beschuldigte 1 hat die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz damit wiederholt und teilweise massiv missachtet. Weder die Verurteilungen zu unbedingt zu vollziehenden Geld- und Freiheitsstrafen noch die im vorliegenden Verfahren drohende Landesverweisung hielten den Beschuldigten 1 davon ab, weiter straffällig zu werden. Demnach geht vom Beschuldigten 1 eine nicht von der Hand zu weisende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. 15.2.4 Familienverhältnisse