15.2.2 Grad der Integration Der Beschuldigte 1 hat in der Schweiz zwar die obligatorische Schule besucht, indes keine Ausbildung absolviert. Teilweise arbeitete er als Bodenleger ohne Ausbildung, teilweise war er arbeitslos und primär ging er temporären Anstellungen nach. Anlässlich seiner Anmeldung bei seiner neuen Wohngemeinde reichte der Beschuldigte 1 zwar einen Einsatzvertrag vom 7. März 2024 ein, wonach er ab dem 11. März 2024 eine unbefristete Stelle habe.