Auch wenn nicht anhand starrer Altersvorgaben ein Härtefall anzunehmen ist, bildet die lange Aufenthaltsdauer von 29 Jahren in der Schweiz – insbesondere während den prägenden Kinder- und Jugendjahren – nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts aber bereits ein starkes Indiz für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 E. 1.5.1). 15.2.2 Grad der Integration Der Beschuldigte 1 hat in der Schweiz zwar die obligatorische Schule besucht, indes keine Ausbildung absolviert.