123 Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen (E. VI.15.3 hiernach). Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint oder sollten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen, so wäre schliesslich die Dauer der Landesverweisung festzulegen (E. VI.15.5 hiernach). 15.2 Härtefallprüfung 15.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte 1 ist am ________ im Kosovo geboren (pag. 1199) und reiste am 16. Juni 1995 in die Schweiz ein (pag.