66a Abs. 2 aStGB e contrario). Nachfolgend ist anhand der eingangs erwähnten Kriterien (E. VI.14 hiervor) zu prüfen, ob beim Beschuldigten 1 eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. VI.15.2 hiernach). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des