66a Abs. 2 Satz 1 aStGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 aStGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 aStGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV;