14. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b und h aStGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung und Schändung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 aStGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis).