1205 ff.). Mit Blick auf den eindrücklichen Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass selbst ein teilbedingter Strafvollzug nicht ausreicht, um den Beschuldigten 2 von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Hinzu kommen seine schlechten finanziellen sowie seine unstabilen beruflichen Verhältnisse, welche die Legalprognose des Beschuldigten 2 zusätzlich trüben. Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten 2 eine Schlechtprognose zu stellen, weshalb die Freiheitsstrafe von elf Monaten zu vollziehen ist. VI. Landesverweisung betr. Beschuldigter 1