Weder eine bezüglich dieser Freiheitsstrafe ausgesprochene Verwarnung noch eine zweimalige Verlängerung der Probezeit um je ein Jahr reichten aus, um den Beschuldigten 2 vor weiterer Delinquenz abzuhalten. So erfolgte mit Urteil vom 5. März 2024 schliesslich eine Verurteilung zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten, einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 240.00 (pag. 1205 ff.).