Angesichts der hypothetischen Gesamtstrafe von 33 Monaten fällt der bedingte Strafvollzug von Vornherein ausser Betracht. Sodann sind auch die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt. Der Beschuldigte 2 ist mehrfach vorbestraft und die Vielzahl an Verurteilungen zu bedingt und unbe-