Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Zweitgericht bei Bildung einer Zusatzstrafe hinsichtlich Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt. Die rechtskräftige Grundstrafe ist für das Zweitgericht jedoch insoweit bindend, als die hypothetische Gesamtstrafe die Vollzugsmodalitäten (teil-/bedingt/unbedingt) der Zusatzstrafe (mit-)bestimmt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Angesichts der hypothetischen Gesamtstrafe von 33 Monaten fällt der bedingte Strafvollzug von Vornherein ausser Betracht.