Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277; Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Zweitgericht bei Bildung einer Zusatzstrafe hinsichtlich Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe (im Voraus) nicht eingeschränkt.