Bildung der Zusatzstrafe Die Grundstrafe von 22 Monaten stellt bereits eine Gesamtfreiheitsstrafe dar. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die hiervor bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten im Umfang von 11 Monaten auf die Grundstrafe von 22 Monaten, ausmachend 33 Monate, zu asperieren. Davon ist die Grundstrafe von 22 Monaten abzuziehen. Es resultiert eine auszufällende Zusatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe. 13.6 Vollzugsform