329 f.). Aufrichtige Reue oder Einsicht bezüglich der zu beurteilenden Sexualdelikte sind sodann nicht ersichtlich. Diese Umstände fallen – ebenso wie die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 2 – neutral ins Gewicht. Nach dem Gesagten sind im Rahmen der Täterkomponenten die Vorstrafen und das Nachtatverhalten des Beschuldigten 2 straferhöhend zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet eine Erhöhung um insgesamt vier Monate auf 15 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. 13.5 Konkretes Strafmass / Bildung der Zusatzstrafe Die Grundstrafe von 22 Monaten stellt bereits eine Gesamtfreiheitsstrafe dar.