hiervor). 119 Unter dem Titel des Nachtatverhaltens sind sodann die weiteren Straftaten zu berücksichtigen, welche der Beschuldigte 2 während laufenden Verfahrens verübte. Auch wenn es sich dabei wiederum nicht um einschlägige Delikte handelt, zeugt diese erneute und wiederholte Delinquenz während laufenden Verfahrens von fehlender Einsicht des Beschuldigten 2 und wirkt sich ebenfalls straferhöhend aus (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 329 f.).